Ebenfalls wurden die Beschuldigten in den betreffenden Formularen auf die (straf-)rechtlichen Folgen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen hingewiesen (vgl. E. II.9 hiervor). Die Beschuldigten wurden demnach gehörig über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt. Angesichts dieser Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung muss Arglist grundsätzlich schon bei einfachen falschen Angaben angenommen werden (vgl. BGer 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Sodann hat die Sozialbehörde die Beschuldigten sowohl am 20. Juni 2018 als auch am 25. Januar 2019 zur Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufgefordert.