Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen, nicht aber hinsichtlich der Opfermitverantwortung anschliessen. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschuldigten wurden von der Sozialbehörde mehrfach und wiederholt darauf hingewiesen, dass sie vollständige und wahre Angaben zu machen sowie jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden haben, was die Beschuldigten jeweils unterschriftlich bestätigten. Ebenfalls wurden die Beschuldigten in den betreffenden Formularen auf die (straf-)rechtlichen Folgen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen hingewiesen (vgl. E. II.9 hiervor).