Dass es zu derartigen Prüfungen gekommen wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Angesichts der konkreten Umstände sei das Verhalten der Sozialbehörde als Pflichtversäumnis anzusehen und es sei von einer Opfermitverantwortung auszugehen, die die Arglist ausschliesse. Eine Überprüfung wäre angebracht und auch ohne grossen Aufwand möglich gewesen (pag. 693 ff., S. 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer in Teilen, nicht aber hinsichtlich der Opfermitverantwortung anschliessen.