Damit ist das Delikt vollendet. Zu prüfen ist noch, ob die Täuschung arglistig war. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, das I.________-Konto sei einzig mit dem Zweck eröffnet worden, die Gelder aus der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten dorthin auszahlen zu lassen. Dieses Verhalten müsse zunächst als arglistig bezeichnet werden, zumal beide Beschuldigte den Unterstützungsantrag