Mit anderen Worten wollten die Beschuldigten von Anfang an und während des gesamten Deliktszeitraums mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, dass die Sozialbehörde je vom Zusatzeinkommen Kenntnis erlangen würde. Die Sozialbehörde unterlag dadurch einem Irrtum über die Sozialhilfevoraussetzungen und nahm in diesem Irrtum selbstschädigende Vermögensverfügungen vor, indem sie den Beschuldigten in den betreffenden Perioden mehr als deren Anspruch ausbezahlte. Die Beschuldigten hatten dadurch zweifellos den erhofften Vorteil, nämlich mit dem Mehrverdienst Schulden zu tilgen und private Anschaffungen machen zu können. Damit ist das Delikt vollendet.