Mit Blick auf die Verletzung der Meldepflicht, die zusätzlichen Vertuschungshandlungen durch Eröffnung eines verheimlichten Bankkontos samt unmittelbarer Abhebung der ausgezahlten Einkünfte sowie das bezeichnende Nachtatverhalten liegt aus Sicht der Kammer eindeutig eine tatbestandsmässige Täuschung vor. Mit anderen Worten wollten die Beschuldigten von Anfang an und während des gesamten Deliktszeitraums mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, dass die Sozialbehörde je vom Zusatzeinkommen Kenntnis erlangen würde.