Indem die Beschuldigten im Rahmen der Anspruchsüberprüfung vom 25. Januar 2019 einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) einreichten, das Konto des Beschuldigten bei der I.________(Bank) resp. die erzielten Einkünfte aber nach wie vor verheimlichten, perpetuierten sie die bereits hervorgerufene, falsche Vorstellung der Sozialbehörde noch, wonach sich ihre finanziellen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung nicht geändert hatten.