Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt bei diesem Vorgehen nicht vor, zumal die Beschuldigten genau wussten, was ihnen vorgeworfen wird. Folglich ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass auch die dritte Lohnzahlung vom 5. Oktober 2018 innert zehn Tagen nach Eingang abgehoben wurde. Sodann kam es am 15. Oktober 2018 – und damit nur wenige Tage nach Beendigung der Erwerbstätigkeit – zu einer Sitzung mit der zuständigen Sozialarbeiterin, anlässlich welcher primär die fehlenden Arbeitsbemühungen der Beschuldigten seit der letzten Zielvereinbarung vom 19. Juni 2017 – mithin auch während des relevanten Zeitraums von 18. Juli bis 30. September 2018 – thematisiert wurden.