17 es der Sozialbehörde zusätzlich, die veränderten Verhältnisse von sich aus rechtzeitig zu entdecken. Entgegen den Einwänden der Verteidigungen (vgl. pag. 1264) sind sodann auch die Geschehnisse nach September 2018 als Nachtatverhalten miteinzubeziehen, zumal die Anklageschrift sich keineswegs bloss auf die Erklärung in der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 beschränkt, sondern auch weitere Täuschungshandlungen aufführt (vgl. pag. 256 ff.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt bei diesem Vorgehen nicht vor, zumal die Beschuldigten genau wussten, was ihnen vorgeworfen wird.