Namentlich eröffneten die Beschuldigten am 2. August 2018 gemeinsam ein Konto bei der I.________(Bank), auf welches der Beschuldigte sich seinen Lohn auszahlen liess. Wie beweiswürdigend festgestellt wurde, erfolgte die Eröffnung dieses Kontos einzig mit dem Ziel, die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen, wobei die Beschuldigte die ersten beiden Lohnzahlungen, welche am 13. September 2018 auf dem Konto eingingen, gleichentags wieder in bar auszahlen liess. Diese Umstände verunmöglichten