Aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens der Beschuldigten resp. der fehlenden Nachfrage seitens der Sozialbehörde während des Erwerbszeitraums können die Beschuldigten folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Über die Verletzung der Meldepflicht hinaus kommen aber auch noch weitere Umstände hinzu, die es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Namentlich eröffneten die Beschuldigten am 2. August 2018 gemeinsam ein Konto bei der I.________(Bank), auf welches der Beschuldigte sich seinen Lohn auszahlen liess.