Entgegen dieser Bestätigung kamen die Beschuldigten ihrer Meldepflicht anschliessend in keiner Weise nach. Statt die veränderte – bzw. verbesserte – finanzielle Lage pflichtgemäss umgehend zu melden, vertrauten sie darauf, dass die Sozialbehörde dies nicht rechtzeitig überprüfen und entdecken konnte. Aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens der Beschuldigten resp. der fehlenden Nachfrage seitens der Sozialbehörde während des Erwerbszeitraums können die Beschuldigten folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.