Beweismässig kann den Beschuldigten Wissen um die bevorstehenden Einkünfte ab 18. Juli 2018 nachgewiesen werden, wobei der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm und bis 30. September 2018 ausübte. Zwar trifft es zu, dass die Beschuldigten während dieses Zeitraums keinen direkten Kontakt zur Sozialbehörde hatten.