11. Subsumtion Während die Vorinstanz von einem aktiven Täuschen seitens der Beschuldigten ausging (pag. 693, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), monierten die Verteidigungen oberinstanzlich, es sei den Beschuldigten im angeklagten Zeitraum nur rein passives Verhalten vorzuwerfen, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei (vgl. pag. 1264). Beweismässig kann den Beschuldigten Wissen um die bevorstehenden Einkünfte ab 18. Juli 2018 nachgewiesen werden, wobei der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm und bis 30. September 2018 ausübte.