15 dürfen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015, E. 3.4). Nur wenn die eingereichten Unterlagen und die vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären, ist die Sozialversicherung zu näheren Überprüfungen verpflichtet (BGer 6B_918/2020 vom 19.01.2021, E. 4.3). Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf Sozialbehörden.