«Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv» (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Sofern eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung besteht und sofern die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und nicht zumutbar ist, gelten bereits einfache falsche Angaben als arglistig (BGer 6B_338/2020 vom 03.02.2021, E. 3.4.1. m.w.H.). Diese Rechtsprechung weicht von der geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen, ab (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1).