Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde» (BGE 142 IV 153 E.2.2.2). In Bezug auf Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22.04.2021 in Erwägung 1.3.1 (BGer 6B_46/2020 vom 22.04.2021) allerdings folgendes festgehalten: