Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang ausreichend (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 36 ff.). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Diese Täuschung muss zudem arglistig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Definition liegt Arglist vor, «wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.