Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In objektiver Hinsicht verlangt der Betrug eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensdisposition, einen Schaden sowie einen Vorteil. Diese fünf Betrugsbausteine müssen miteinander verbunden sein: Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss