1264) – nicht verletzt ist. Dass in der Anklageschrift von Sozialhilfeleistungen «für die Monate Juli bis September 2018» die Rede ist, schadet dabei nicht: letztendlich ist die Verschiebung der Verrechnung in den Folgemonat lediglich dem sozialen Zahlungszeitpunkt der Sozialhilfe geschuldet. Massgeblich ist, dass sämtliche schädigenden Vermögensdispositionen innerhalb des angeklagten Zeitraums erfolgten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt, unter Berücksichtigung eines reduzierten Deliktsbetrags von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 und einem Deliktszeitraum ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018.