14 um die Lohnzahlung des laufenden Monats hätten korrigiert werden können. Es wären aber seitens der Sozialbehörde innert des angeklagten Deliktszeitraums Verrechnungen für sämtliche Einkommen möglich gewesen (Ende Juli, Ende August, Ende September), so dass das Anklageprinzip durch die Berücksichtigung auch des letzten Monats – entgegen der Verteidigung der Beschuldigten (vgl. pag. 1264) – nicht verletzt ist.