Im Weiteren kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 691, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) insofern anschliessen, als dass die Beschuldigten das Sozialhilfegeld jeweils am Anfang des Monats für den laufenden Monat ausgezahlt erhielten (pag. 134 ff.