Wenn das genaue Datum auch von untergeordneter Relevanz ist, so ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Beschuldigten bei Unterschrift der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bereits vom bevorstehenden Arbeitsverhältnis wussten. Es kann ihnen daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten zu diesem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Ab dem 18. Juli 2018 verheimlichten sie die Einkünfte – wie bereits dargelegt – aber bewusst und gezielt, obwohl sie lediglich wenige Tage zuvor erneut ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information unterschriftlich bestätigt hatten. Im Weiteren kann sich die Kammer der Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag.