34) in Übereinstimmung bringen lässt. Abstellend auf den handschriftlichen Vermerk erachtet die Kammer somit als erstellt, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit am 25. Juli 2018 aufnahm. Gestützt auf seine oberinstanzliche Aussage kann den Beschuldigten sicheres Wissen um bevorstehende Einkünfte ungefähr eine Woche vor Arbeitsbeginn, ausmachend der 18. Juli 2018, nachgewiesen werden. Wenn das genaue Datum auch von untergeordneter Relevanz ist, so ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Beschuldigten bei Unterschrift der Selbstdeklaration vom 14. Juli 2018 bereits vom bevorstehenden Arbeitsverhältnis wussten.