Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht ganz genau, wann er von der Möglichkeit, bei der H.________ AG eine Ferienvertretung zu machen, erfahren habe, aber es sei ungefähr eine Woche vor Stellenantritt gewesen (pag. 1257 Z. 6 ff.). Gemäss einem handschriftlichen Vermerk auf dem IK-Auszug vom 7. August 2019 dauerte die Anstellung des Beschuldigten bei der H.________ AG von 25. Juli bis 30. September 2018 (pag. 32), wobei sich der Arbeitsbeginn per 25. Juli 2018 ohne weiteres mit der im Juli 2018 geleisteten Arbeitszeit von 33.5 Stunden (pag. 34) in Übereinstimmung bringen lässt.