Da dieser Deliktsbetrag kleiner (und nicht grösser) als jener gemäss Anklageschrift ausfällt, erübrigt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage des Anklageprinzips. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, der Deliktszeitraum sei einzugrenzen auf den tatsächlichen Antritt der Arbeitsstelle am 25. Juli 2018 bis September 2018, statt «von Juli bis September», da die Beschuldigten in ihrer Selbstdeklaration über die wirtschaftlichen Verhältnisse am 14. Juli 2018 noch gar nichts hätten verheimlichen können, zumal zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Arbeitsleistung effektiv erbracht worden sei (pag. 690, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).