Ebenso wäre die Möglichkeit eines allfälligen Übertrags zu berücksichtigen gewesen. Der Deliktsbetrag kann und muss vorliegend nicht genau berechnet werden, beläuft sich aber angesichts des Umstands, dass wohl nur im Monat August von einem Vollzeitpensum gesprochen werden kann, nach Abzug der zu gewährenden Einkommensfreibeträge und Berücksichtigung eines allfälligen Übertrags somit überschlagsmässig auf CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00. Da dieser Deliktsbetrag kleiner (und nicht grösser) als jener gemäss Anklageschrift ausfällt, erübrigt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage des Anklageprinzips.