Diesfalls hätten die Löhne der H.________ AG an die Sozialleistungen der jeweiligen Folgemonate angerechnet werden können, mit Verrechnung noch bis Ende des laufenden Monats. Dabei hätten aber Einkommensfreibeträge je nach Pensum zwischen CHF 200.00 (20 %) und CHF 600.00 (100 %) gewährt werden müssen (Art. 8d Abs. 1 und Art. 8e Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111], Version 2018), wobei der Freibetrag jeweils vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen gewesen wäre (Art. 8d Abs. 3 SHV). Ebenso wäre die Möglichkeit eines allfälligen Übertrags zu berücksichtigen gewesen.