12 nung nur – aber immerhin – so gestellt werden, als hätten sie das Einkommen aus Arbeitstätigkeit gar nie erzielt (vgl. dazu pag. 151, insb. die Korrektur mittels Berücksichtigung des Einkommensüberschusses in der zweitletzten Spalte sowie die Angaben zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtspraxis). Der verwaltungsrechtliche Rückerstattungsanspruch unterliegt aber anderen Grundsätzen als die strafrechtliche Schadensbemessung, so dass diese Berechnungsart nicht vorbehaltslos als Grundlage herangezogen werden kann.