Der dazu angerufenen Beilage 15 (rechtskräftige Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2020) kann entnommen werden, dass den Beschuldigten von Juli bis September 2018 offenbar gesamthaft CHF 11'677.80 Sozialhilfe ausgerichtet wurden (pag. 39 f.). Dieser Betrag ergibt sich aus den drei monatlichen Gesamtleistungen an die Familie der Beschuldigten von je CHF 3'892.60 gemäss dem internen Berechnungsblatt der Sozialbehörde (pag. 151) und entspricht im Wesentlichen den geleisteten Auszahlungen an die Beschuldigten (Gutschriften von CHF 2'982.30 am 2. Juli 2018 und danach von jeweils CHF 2'932.30 am 2. August 2018, 3. September 2018, 1. Oktober 2018 etc., pag.