der unrechtmässigen Bereicherung, nicht die Höhe des verheimlichten Einkommens. Es stellt sich somit die Frage, wie die Sozialbehörde in ihrer Strafanzeige diese unrechtmässig ausgezahlte Gesamtleistung von CHF 8'046.60, geltend gemacht für die Zeit von Juli bis September 2018, berechnet hat (pag. 5), welche von der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres in ihrer Anklage übernommen wurde. Der dazu angerufenen Beilage 15 (rechtskräftige Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2020) kann entnommen werden, dass den Beschuldigten von Juli bis September 2018 offenbar gesamthaft CHF 11'677.80 Sozialhilfe ausgerichtet wurden (pag.