689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Auffassung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Deliktsbetrag bei Betrug und unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe entspricht der beabsichtigten und/oder tatsächlich kausal hervorgerufenen Entreicherung auf der Geschädigtenseite. Geahndet wird unter diesen beiden Normen letztendlich der Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung resp. der unrechtmässigen Bereicherung, nicht die Höhe des verheimlichten Einkommens.