Ebenfalls als umstritten zu gelten hat der Deliktsbetrag. Während die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbrachte, der angeklagte Betrag von CHF 8'046.60 sei korrekt, gingen die Verteidigungen von einem Deliktsbetrag von CHF 3'892.60 aus (vgl. pag. 1264). Demgegenüber hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung festgehalten, der Deliktsbetrag sei mit CHF 8'046.60 – ausmachend den Schaden seitens der Sozialbehörde – falsch angezeigt und angeklagt worden, korrekterweise belaufe sich der Deliktsbetrag auf CHF 8'538.95 – ausmachend die gesamten nicht deklarierten Einkünfte (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).