11 liessend keine weiteren Geldzahlungen erhalten würde (vgl. pag. 51 Z. 85 ff. und pag. 58 Z. 43 f.). Somit bestand einerseits kein Bedarf für die Eröffnung eines effektiven Lohnkontos und andererseits nahmen die Beschuldigten ohne Not in Kauf, dass das Konto innert weniger Monaten einen Negativsaldo aufwies und saldiert werden musste. Bereits vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass die Beschuldigten das Konto explizit für diese kurze Zeitspanne eröffneten, um die Einkünfte zu verheimlichen.