Wie bereits dargelegt, verheimlichten die Beschuldigten die Einkünfte bewusst und gezielt und legten das Konto bei der I.________(Bank) zu keinem Zeitpunkt offen. Dies, obwohl sie am 25. Januar 2019 – und damit vor der Saldierung des betreffenden Kontos am 7. Februar 2019 – zur Einreichung der Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 aufgefordert worden waren. Zudem wussten die Beschuldigten von Beginn an, dass es sich bei der Arbeit des Beschuldigten bei der H.________ AG bloss um eine Ferienvertretung für eine kurze Zeitspanne handeln und er ansch-