Demgegenüber wurde von den Verteidigungen oberinstanzlich bestritten, dass die Beschuldigten das Konto bei der I.________(Bank) mit dem Ziel eröffnet hatten, die Einkünfte zu verschleiern. Zusammengefasst brachten sie vor, der Beschuldigte habe noch kein eigenes Konto gehabt und es sei ganz natürlich, dass der Lohn auf den eigenen Namen ausgezahlt werde (vgl. pag. 1264). Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen. Wie bereits dargelegt, verheimlichten die Beschuldigten die Einkünfte bewusst und gezielt und legten das Konto bei der I.________(Bank) zu keinem Zeitpunkt offen.