5 und pag. 39 ff.). Die Beschuldigten verheimlichten die Einkünfte gemäss eigenen Angaben bewusst und gezielt, nachdem sie – wie hiervor bereits dargelegt – immer wieder ausdrücklich über ihre Pflichten informiert worden waren und sie die Kenntnisnahme dieser Information wie auch teilweise die angeblich fehlende Veränderung der Verhältnisse unterschriftlich bestätigt hatten (siehe zur bewussten und gezielten Verheimlichung pag. 49 Z. 42 ff. [Aussage Beschuldigter: «Wenn wir das dem Sozialdienst angegeben hätten, so hätten wir es Ihnen abgeben müssen. Darum haben wir es nicht mitgeteilt»], pag. 51 Z. 92 ff.