und Z. 105 ff.). Abgesehen von den vorgenannten Lohnzahlungen erfolgten keine weiteren Einzahlungen auf das Konto des Beschuldigten, weshalb dieses per 31. Januar 2019 aufgrund der monatlichen Kontoführungsgebühren ein Negativsaldo von CHF 39.00 aufwies (pag. 80 ff.) und am 7. Februar 2019 bereits wieder saldiert wurde (pag 75).