50 Z. 69 ff.; die Staatsanwaltschaft schloss aus der Aussage des Beschuldigten, dass er die Barauszahlungen selber gemacht habe und klagte dies auch so an; die Unterschrift auf den beiden Bezugsquittungen ist aber offensichtlich jene der Beschuldigten, vgl. pag. 77 und pag. 79 mit pag. 20, 30, 63, 89, 90, 105, 110, 111, 120 und auf dem Pass pag. 145). Mit dem ausgezahlten Geld bezahlten die Beschuldigten Schulden ab und kauften sich Mobiliar für das Kinderzimmer und ihr Schlafzimmer (pag. 49 Z. 38 f.; pag. 50 Z. 74 ff.; pag. 60 Z. 93 ff. und Z. 105 ff.).