50 Z. 65 ff.). Die Lohneingänge für die Monate Juli und August erfolgten am 13. September 2018 und für den Monat September am 5. Oktober 2018 auf dieses Konto (pag. 76; pag. 78; vgl. auch pag. 34 ff.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzahlungen am Tage des Eingangs auf dem Konto gleich wieder in bar auszahlen liess (pag. 76 f.) und die dritte Lohnzahlung innert zehn Tagen nach Eingang unter drei Bancomatbezügen (unbekannt von wem der beiden getätigt) und einer Barauszahlung an die Beschuldigte (pag. 78 f.) abgehoben wurde, wobei der Beschuldigte dies wusste (pag. 50 Z. 69 ff.;