133), woraufhin die Beschuldigten einzig einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei der J.________ AG (Bank) einreichten (vgl. pag. 134 ff.). Weiter hat als unbestritten und erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte in den Monaten Juli bis September 2018 bei der H.________ AG arbeitete und dafür einen Gesamtnettolohn von CHF 8'538.95 ausgezahlt erhielt (pag. 34 ff.), wobei die Beschuldigte dies wusste und auch begrüsste, zumal sie die Arbeitsstelle für ihn organisiert hatte (pag. 51 Z. 89 ff.; pag. 58 Z. 42 ff.; pag. 59 Z. 82 ff.).