am 21. Juni 2017 je eine Erklärung, wonach vom neuen Straftatbestand von Art. 148a StGB Kenntnis genommen worden sei, wobei im entsprechenden Formular ausführlich erklärt wurde, was ein unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist, und der Beschuldigte das Formular sogar in türkischer Sprache unterzeichnete (pag. 24 ff.). Sodann wurden die Beschuldigten im Rahmen einer Anspruchsüberprüfung am 20. Juni 2018 u.a. dazu aufgefordert, die Kontoauszüge aller Bankkonti für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 sowie eine Selbstdeklaration einzureichen (pag.