Insgesamt kann vorbehaltslos auf beides abgestellt werden. Demnach hat vorab das folgende Rahmengeschehen als unbestritten und erstellt zu gelten: Die Beschuldigten wurden in der Zeit von 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 durch die Sozialen Dienste F.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt und bezogen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 89'891.25 (vgl. pag. 10). Im Unterstützungsantrag vom 29. Mai 2017 (pag. 11 ff.) bestätigten sie unterschriftlich, jegliche Änderungen der angegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag.