Auch die Verteidigung des Beschuldigten hielt im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages fest, der Sachverhalt sei mehrheitlich unbestritten und eingestanden, obwohl es anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme etwas anders geklungen habe (vgl. pag. 1264). Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf die tatnäheren Aussagen des Beschuldigten vom 15. September 2020 abgestellt werden. Im Einklang mit der Vorinstanz gibt es keinen Grund, an den (ursprünglichen) Geständnissen der Beschuldigten zu zweifeln. Die Belege sprechen zudem für sich. Insgesamt kann vorbehaltslos auf beides abgestellt werden.