Z. 25 ff.). Die Kammer wertet diese oberinstanzlichen Vorbringen des Beschuldigten als nachgeschobene Schutzbehauptung, ansonsten mehr oder weniger die gesamte Einvernahme vom 15. September 2020 falsch übersetzt und rückübersetzt worden wäre, was mit Blick auf die damaligen stringenten und klaren Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Auch die Verteidigung des Beschuldigten hielt im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages fest, der Sachverhalt sei mehrheitlich unbestritten und eingestanden, obwohl es anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme etwas anders geklungen habe (vgl. pag.