8 lung verweigerte die Beschuldigte ihre Aussage zur Sache (vgl. pag. 1245 f. Z. 32 ff.), womit die Kammer sich kein eigenes, direktes Bild vom Aussageverhalten der Beschuldigten machen konnte. Die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der Beschuldigten erscheint aber auch der Kammer – nach Sichtung ihrer früheren Aussagen – als zutreffend.