9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die Beschuldigten seien geständig und es gebe keinen Grund, an ihren Geständnissen zu zweifeln und eine falsche Selbstbezichtigung anzunehmen, da sich ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln und ihren eigenen Aussagen decken würden (pag. 689, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhand-