8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, umfassend aufgelistet sowie die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst (pag. 686 ff., S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel.