der Sozialdienst durch diese Täuschung in einen Irrtum über die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ (und C.________) versetzt wurde und sich wahrheitswidrig vorstellte, dass A.________ (und C.________) in den Monaten Juli bis September 2018 kein Einkommen hätten, der Sozialdienst aufgrund dieses Irrtums für die Monate Juli bis September 2018 Sozialhilfegelder im Gesamtbetrag von CHF 8'046.60 an A.________ und C.________ leistete, worauf diese keinen Anspruch hatten, und die Einwohnergemeinde F.________ durch diese ungerechtfertigte Leistung der Sozialhilfegelder ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 8'046.60 entstand;