398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 684, S. 7 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).